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ERHEBUNG DER KANALFLÄCHEN (IN DEN NÄCHSTEN JAHREN)

Da immer wieder vermehrt bauliche Veränderungen ohne Anzeige bzw. Meldung bei der Baubehörde (Gemeinde) durchgeführt werden, wird im gesamten Gemeinde­gebiet ab ­September 2022 eine flächendeckende ­Erhebung der Kanalflächen im Sinne der Gleichberechtigung aller Abgabepflichtigen durchgeführt. Dies wurde auf dringende Empfehlung der Aufsichtsbehörde in der letzten Sitzung vom 03.03.2022 im Gemeinderat beschlossen.

Terminvereinbarung vor Kontrollen
Im Zuge der Kontrollen wird vorab ein Termin vereinbart, an dem die Liegenschaften neu erfasst bzw. kontrolliert werden. Die Termine werden im Regelfall schriftlich zugestellt. Sollte dieser nicht wahrgenommen werden können, bitten wir Sie, mit den Gemeindemitarbeitern*innen Kontakt aufzunehmen, um einen neuen Termin zu vereinbaren.

Bitte um etwaige nachträgliche Einholung von Bewilligungen
Falls Sie eventuell Zu- und Umbauten ohne Bewilligung durchgeführt oder weitere Geschosse an die Kanalanlage angeschlossen haben sollten, bitten wir Sie, dies vorab bei der Baubehörde (Gemeindeamt) anzuzeigen bzw. nachträglich eine Bewilligung ein-
zuholen.

Kanaleinmündungs­abgabe
Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist einmalig die Kanaleinmündungsabgabe – bemessen nach der Berechnungsfläche – zu entrichten. Diese setzt sich aus der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz der Gemeinde (vom Gemeinderat beschlossen) zusammen.

Berechnungsfläche Kanaleinmündung
Die Berechnungsfläche wird wie folgt ermittelt: Die Hälfte der bebauten Fläche* wird mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche (maximal 500m²) vermehrt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbe-
bauten Fläche.

*Bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. (Fläche inkl. Außenmauern)

Änderung der Berechnungsfläche – Ergänzungsabgabe:
Wenn Änderungen am bestehenden Gebäude durchgeführt wurden, so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist zu entrichten. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der Änderung (Neuberechnung). Als Einheitssatz wird für beide Abgaben der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Einheitssatz herangezogen.   

Beispiele für Ver­änder­ungen, die für die ­Berechnungsfläche relevant sind:

  • Zubau
  • Dachausbau/Aufstockung (inkl. Anschluss)
  • Neuanschluss eines ­Geschosses
  • Nachträglich eingebaute Türen (z.B. zwischen Haus und Garage)
  • Wintergarten/Sommergarten

Kanalbenützungs­gebühr
Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanal-
benützungsgebühr zu entrichten. Es handelt sich hierbei um eine jährliche Abgabe, die quartalsweise (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) vorgeschrieben wird. Die Kanalbenütz-
ungs­gebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.

Berechungsfläche Kanalbenützung
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen inkl. Außenmauern. Angeschlossene Kellergeschoße und nicht angeschlossene Gebäudeteile werden jedoch nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im NÖ Kanalgesetz 1977.

Skizze Haus mit Zubau