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ANRAINERPFLICHT GEHSTEIGREINIGUNG - PFLICHT ZUR SCHNEE- & GLATTEISRÄUMUNG ZW. 6 UND 20 UHR
Falls Väterchen Frost wieder vorbei schaut und Schnee und Frost im Gepäck hat, möchten wir alle Grundstückseigentümer:innen noch einmal auf die Anrainerpflicht der Gehsteigreinigung gemäß § 93 StVO 1960 aufmerksam machen. In diesem Paragraphen geht es um die Pflicht zur Schneeräumung bzw. Glatteis-Bestreuung zwischen 6 und 22 Uhr!
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen eine schöne Winterzeit!
Die Gemeindevertretung