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HILFE BEI HOCHWASSERSCHÄDEN

Katastrophenbeihilfe für: Private, landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen -  Die Bundesregierung und das Land Niederösterreich haben sich dazu entschlossen, die Hilfe für Opfer des Hochwasserereignisses im September 2024 aufzustocken. 

Die Ersatzrate für Opfer des Hochwasserereignisses im September 2024 soll von bisher mindestens 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben werden. Bei Härtefällen soll der Ersatz darüber hinaus bis zu 80 Prozent ausmachen.

Schäden können formlos bei der Gemeinde gemeldet werden. Die weiteren Schritte werden im Anschluss von der Gemeinde eingeleitet. Die zur Erfassung der Katastrophenschäden und zur Feststellung der Schadenshöhe gebildetet Schadenserhebungskommission begutachtet den Schaden und vereinbart mit Ihnen einen Termin für die Schadensaufnahme. Im Zuge der Schadensaufnahme wird ein Schadenserhebungsprotokoll erstellt.

Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden und Nebengebäuden erfolgt eine Bewertung nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Diese gelten auch für die Zentralheizungen und Außenanlagen einschließlich Inventar.

Geben Sie der Schadenskommission unbedingt bekannt, ob Sie eine Versicherung haben und die Höhe der Leistung der Versicherung. Die Höhe der Auszahlung der Versicherung können Sie auch nachmelden.

Die Daten bzw. Schadenserhebungsprotokolle werden an das Land Niederösterreich, Abteilung Landwirtschaftsförderung weitergeleitet. Dort wird die anerkannte Gesamtschadenssumme ermittelt. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus der anerkannten Schadenssumme abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung.

In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann – nach eingehender Prüfung des Schadensfalls – abweichend von den in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfesätzen bei einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß, einem geringen Einkommen oder sonstiger außerordentlicher Belastungen (z.B. chronischer Krankheit, Behinderung, besondere Sorgepflichten) sowie im Fall einer Existenzgefährdung eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Einzelfallprüfung ist ein begründeter Antrag der Geschädigten oder des Geschädigten sowie die Vorlage entsprechender Nachweise. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt direkt auf das von Ihnen bei der Schadenserhebung angegebene Girokonto. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf: www.noe.gv.at.