RECHTLICHES

LÄRMSCHUTZVERORDNUNG

Das Inbetriebnehmen lärmerzeugender Maschinen ist täglich von 12 bis 14 Uhr untersagt. Ebenso an Sonn- und Feiertagen. Aber auch Abends ist ab 20 Uhr das Lärmen untersagt, ab 22 Uhr das musizieren in Gärten, Höfen und Gaststätten.   

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